Drei Fragen an Rechtsexpertin Lisa Weinberger

Aus aktuellem Anlass – der Verein maiz wartet seit Wochen auf eine Rückmeldung zu ihrem Förderantrag – haben wir Expertise eingeholt.

Das Land OÖ fördert Kunst & Kultur und hat eine eigene Förderabteilung, eigene Förderformulare etc. eingerichtet. Ist die Landeskulturdirektion verpflichtet, an sie gerichtete Förderansuchen auch tatsächlich zu behandeln?

Die Landeskulturdirektion ist als Verwaltungsbehörde ganz klar dazu verpflichtet, Anträge möglichst rasch, d.h. ohne unnötigen Aufschub, zu behandeln und zu erledigen. Hinzu kommt, dass der Bescheid von der Behörde in der Regel aber jedenfalls spätestens sechs Monate nach deren Einlangen zu erlassen ist.
Eine Verpflichtung zur Gewährung einer Förderung besteht dadurch freilich nicht.

Die Ansuchen des Vereins maiz werden seit über 12 Monaten trotz zahlreicher Nachfragen nicht behandelt. Gibt es die Möglichkeit, juristisch einen Förderbescheid oder zumindest eine Auskunft zu erzwingen?

Ja, es gibt Mittel, um die jeweilige Behörde zu zwingen, eine Entscheidung zu erlassen.

Der Verein hat die Möglichkeit, Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Hier handelt es sich um eine sogenannte Säumnisbeschwerde. Die säumige Behörde hat dann entweder die Möglichkeit, die Sache dem zuständigen Verwaltungsgericht direkt vorzulegen oder binnen drei Monaten die ausständige Anfrage selbst zu behandeln und zu erledigen. Entscheidet die säumige Behörde nicht, hat das Verwaltungsgericht letztlich zu entscheiden.

Ein zu beachtendes Risiko bei Erhebung der Säumnisbeschwerde sollte jedoch im Auge behalten werden. Wird die Behörde auch nach Erhebung der Säumnisbeschwerde nicht selber tätig und entscheidet folglich daher das Verwaltungsgericht über den Antrag, hat der/die Antragsteller*in nicht mehr die Möglichkeit, den negativen Bescheid über die Förderung beim Verwaltungsgericht zu bekämpfen.

Gibt es Ausnahmen der 6-monatigen Fristenregelung für Behörden?

Damit eine Säumnisbeschwerde Erfolg hat, muss die Verzögerung auf einem „überwiegenden Verschulden der Behörde“ beruhen. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn auch die Partei zumindest gleichgewichtig ein Verschulden trifft. In einem solchen Fall ist die Beschwerde vom Gericht abzuweisen.

Ein konkretes Beispiel dafür sind etwa Verzögerungen bei der Bearbeitung, die sich durch einen mangelhaften Antrag seitens des Antragstellers/der Antragstellerin ergeben. Grundsätzlich ist die Rechtsprechung aber sehr streng in der Prüfung des Verschuldens. Wenn etwa die Behörde bzw. die zuständigen Beamt*innen überlastet sind, geht das nicht zu Lasten des Antragstellers/der Antragstellerin, da jede Behörde gut genug organisiert sein muss, um die Anträge auch zeitgemäß erledigen zu können.

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