Es hätte Alles so schön sein können, aber niemand hat gesagt, dass es leicht würde. Die Freiheit einen Kulturverein zu leiten, ist mit relativ umfangreichen, verbindlichen und kostenintensiven Auflagen und Verantwortlichkeiten verbunden.
Das Kulturwerk Sakog sagt: 10 Jahre Schweiß, Blut, Tränen und andere Körperflüssigkeiten. Die Behörde sagt: Auflagen. Sakog, nun eine GmbH, ist aus dem mittlerweile gelöschten St. Pantaleoner Verein meta.morfx hervorgegangen und sieht sich »als rechtlicher, infrastruktureller, sowie finanzieller Überbau für die Ideen und Projekte seiner Mitglieder«, so steht es auf der Webseite.
Am 20. Mai 2011 kam es zur überraschenden Wende, als Beamtinnen der BH Braunau und die Polizei während einer Veranstaltung ein Sakog-Mitglied, Christoph Auer, verhafteten. Der Kulturarbeiter ist aktuell in Salzburg in Haft. Mit 198 Tagen und 1 Stunde ist der Taggeldsatz für Verwaltungsstrafen berechnet worden, die teilweise aus der Zeit als meta. morfix aktiv war, stammen. Haft ist kein Spaziergang. Die Sakog vermutet, dass hier ein Exempel gegen einige Unliebsame statuiert werden solle. Bei der Behörde nachgefragt, zeichnet sich jedoch ab, dass die Einhaltung notwendiger Gutachten seit Jahren verweigert wurde. Als Clubbetreiberin hat die Sakog etliche behördliche Auflagen und Pflichten im Bereich Gewerbeaufsicht vernachlässigt. Das hat die Ausschankbewilligung, Lärmschutzund Technik, Brandrauchentlüftung, aber auch Sperrzeitenverordnung, Tabakeinhaltungsgesetz, Alkoholkontrolle, Jugendschutzgesetz und Drogenweitergabe betroffen. Eine 100% Betriebsstättengenehmigung konnte von Seiten der Behörde deshalb an Sakog nicht erteilt werden. Vereinbahrte Ratenzahlungen für Überschreitungen und Säumigkeit wurden von den Verantwortlichen stetig ignoriert, obwohl mit diesem Rechtsmittel prinzipiell ein Strafaufschub möglich wäre. Sakog wurde von der BH über die drohende Verhaftung informiert. Es kam in Folge jahrelang unkommentierter Strafanzeigen zum Verfahren. Die Behörde beruft sich dabei auf §360 der Gewerbeordnung, der Einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen vorsieht, da es sich »bei diesen Maßnahmen um solche (handelt), die zu treffen vom Gesetzgeber der Behörde bei Vorliegen der angeführten Tatbestände aus öffentlichen Interessen aufgetragen wurde und deren Nichtergreifen eine Verletzung der Amtspflichten der Behörde darstellen würde.« Die Amtshandlung war nur eine Frage der Zeit und für die Behörde aufgrund des Verwaltungvollstreckungsgesetzes verpflichtend. Nach Aussagen der Beamtinnen der Gewerbeaufsicht und der Vollstreckungsbehörde handelt es sich um keine Willkür. Ein Indiz, dass die Behörde kein Interesse hat, das Kulturwerk Sakog »zu zerstören«, ist, die kürzlich genehmigte Bewilligung der Ausschankberechtigung. Man vermutet von Behördenseite aber, dass sich Sakog finanziell völlig überschätzt hätte. Die Verweigerungsstrategie war jedenfalls die Falsche. Nun gilt es Geld zu sammeln; das ist nämlich die einzige Möglichkeit die Haftstrafe zu verkürzen.