Der Murks der Öffnungsverordnung

Seit der Veröffentlichung der Öffnungsverordnung sind unsere Mitglieder dabei, ihre Kulturbetriebe wieder hochzufahren. Dabei treten nun in der Praxis mehr und mehr Probleme zu Tage, die ein rasches Einschreiten der Politik erforderlich machen. Im Folgenden skizzieren wir die drei dringendsten Probleme der am 10. Mai veröffentlichen Öffnungsverordnung (mehr zu dieser findet Ihr in unserer Corona FAQ):

Problembereich Mischnutzung Kulturveranstaltung / Gastronomie
Das größte Problem sind Veranstaltungen, wo bei zugewiesenen Sitzplätzen auch eine gleichzeitige Konsumation von Getränken und Essen geplant ist. Selbst wenn die Veranstalter sowohl die Gastroregeln als auch die Veranstaltungsregeln der Verordnung einhalten wollen, so ist dies laut Aussage der für die Bewilligung zuständigen Bezirkshauptmannschaften nicht bewilligungsfähig.

Das ist hochgradig unverständlich. Wenn die selben Personen vier Stunden in einem Gasthaus sitzen und ohne Maske essen und trinken, ist das kein Problem, sobald aber daneben auf der Bühne ein Konzert stattfindet, dann schon? Das verstehen wir nicht, das verstehen die Veranstalter nicht und selbst die MitarbeiterInnen der BHs sagen uns im Vertrauen, dass sie diese Rechtssicht nicht nachvollziehen können.

Auch das Kulturministerium hat uns schriftlich die Auskunft gegeben, dass dies möglich sein muss. Herr Weiß, Kabinettchef von Kulturstaatssekretärin Mayer, hat uns folgende Stellungnahme geschickt:

Entscheidend für die Anwendung der Regelungen des § 6 Abs. 6 Z 2 im Kontext von Gastronomieangeboten und Kulturveranstaltungen ist die Frage , ob es sich um eine Veranstaltung mit zugewiesenen Sitzplätzen handelt, sind die Regelungen für Zusammenkünfte in § 13 maßgeblich und die Maske darf am Verabreichungsplatz nur zur Konsumation von Speisen und Getränken abgenommen werden. Bei einer Kombination aus künstlerischer Darbietung und Gastronomiebetrieb kommt es auf eine Einzelfallbeurteilung an, ob Gastro- oder Veranstaltungscharakter überwiegen. Beispiele:

  • Ein Im Restaurant laufender Fernseher ändert nichts an der Anwendung der Gastroregeln.
  • Eine atmosphärische Untermalung des Restaurantbesuchs durch Musik (zB Ziehharmonikaspieler beim Heurigen) ebenfalls nicht

Steht die künstlerische Darbietung im Vordergrund, gilt die Veranstaltung (Zusammenkunft). Diesfalls sind Plätze fix zuzuweisen, unter 50 Personen ist eine Anzeige erforderlich, darüber eine Bewilligung. Speisen am Platz dürfen konsumiert werden, wird nichts konsumiert, ist Maske zu tragen (die Abstandsregeln sind im Wesentlichen gleich)
natürlich Bei Zusammenkünften ohne zugewiesene Sitzplätze iSd § 13 Abs 3 ist die Ausgabe von Speisen und Getränken grundsätzlich untersagt. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass gem. § 6 Abs 4 Z 3 im Freien in Form von Imbiss- und Gastronomieständen Speisen und Getränken an Verabreichungsplätzen konsumiert werden können.

Wir haben den BHs diese Darstellung weitergereicht, die aber bei ihrer Position geblieben sind und jegliche Konsumation ausschließen. Wir haben nun also zwei widersprüchliche Informationen von den BHs bzw. dem Gesundheitsministerium und dem Kulturministerium.

Das ist ein höchst dringendes Problem. Es geht hier um eine Vielzahl an Veranstaltungen, die vermutlich abgesagt werden müssen, wenn die BHs bei dieser Rechtsposition bleiben. Manche Lösungsvorschläge der BHs sind auch aus epidemologischer Sicht nicht nachvollziehbar. So wurde einem Verein geraten, einen getrennten Gastro- und Kulturbereich zu definieren, zwischen dem die BesucherInnen dann hin und her wechseln sollen. Dies führt natürlich zu einer deutlichen Erhöhung der Kontakte und ist auch administrativ kaum lösbar.

Lösungsansatz: Es braucht eine rasche Klärung, welche Rechtsposition nun gültig ist. Aus Sicht der KUPF OÖ ist die Position des Kulturministeriums die beste Lösung für unsere Mitglieder.

Update 27.05.21: Es gibt laut mündlichen Informationen eine neue Weisung des Bundes an die zuständigen Behörden in OÖ, die die Rechtsposition der KUPF OÖ stützt. Eine Konsumation während Kulturveranstaltungen soll also bei gleichzeitiger Einhaltung der Gastroregeln zulässig sein. Wir warten aktuell noch auf eine schriftliche Bestätigung.

Problem Fristenlauf Bewilligungen
Schon bei der Veröffentlichung der Verordnung am 10. Mai war klar, dass es zu Problemen mit der Bewilligungspflicht von allen Veranstaltungen („Zusammenkünften“) mit mehr als 50 Personen kommen wird. Denn hier gilt eine „Entscheidungsfrist für die Bewilligung“ von „drei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen“.

Es ist offensichtlich, dass selbst ein Verein, der sein Programm bereits am 11. Mai der Behörde gemeldet hat, damit rechnen muss, dass die Bewilligung auch erst am 1. Juni eintreffen kann. Sollte die Veranstaltung vorher stattfinden, müssen die Vereine das Risiko eingehen, die Veranstaltung wieder abzusagen, falls nicht rechtzeitig eine Bewilligung ausgesprochen wird. Das lässt noch außen vor, dass selbst bei einer knappen Kalkulation davon ausgegangen werden muss, dass auch noch Änderungswünsche der Behörde zu berücksichtigen sein könnten, die dann nicht mehr zeitgerecht umsetzbar sein könnten. Wir wissen, dass sich die MitarbeiterInnen der BHs um eine schnelle Bearbeitung bemühen. Angesichts der Vielzahl der nun einlangenden Bewilligungsanträge ist aber davon auszugehen, dass die Frist vielfach ausgeschöpft werden wird. Aus anderen Bundesländern wissen wir mittlerweile, dass die BHs so überfordert sind, dass die Anträge teils gar nicht mehr bearbeitet werden.
Auch ist es bei einigen Onlineformularen (Beispiel BH Freistadt) nicht möglich, einen Veranstaltungstermin einzugeben, der näher als 7 Tage liegt (vermutlich abgeleitet von der Anzeigefrist). So können die Vereine also teilweise nicht einmal die Bewilligung beantragen, selbst wenn die BH schneller arbeiten würde.

Lösungsansatz: Reduktion der Bewilligungsfrist auf 7 Tage, Weisung an die MitarbeiterInnen Anträge so rasch wie möglich zu bearbeiten, Aufstocken des Personalstands wo nötig, Überarbeitung der Online-Formulare.

Problem Veranstaltungen nach dem 16. Juni
Die Verordnung läuft mit 16. Juni ab. Wir haben nun von mehreren BHs die Auskunft bekommen, dass sie daher keine Veranstaltungen ab 16. Juni bewilligen werden, weil die Rechtsgrundlage fehlt. Laut Auskunft der BH Freistadt rechnen sie mit einer Antragsmöglichkeit für Veranstaltungen ab Mitte Juni erst „Mitte Juni“ – was natürlich bedeutet, dass hier angesichts der 3 Wochen Frist wiederum die Planungssicherheit der Veranstalter vollkommen zerstört wird. Hier braucht es dringend eine Lösung.

Lösungsansatz: Verlängerung der geltenden Verordnung oder so rasch wie mögliche Veröffentlichung der Folge-Verordnung.

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