Achtung: Kurze Frist für Energiekostenzuschuss II für unternehmerisch tätige Vereine

Das Bündnis für Gemeinnützigkeit hat in seinem aktuellen Newsletter die Informationen zum Energiekostenzuschuss wunderbar aufbereitet:

„Ab sofort können sich gemeinnützige Organisationen für ihre unternehmerisch tätigen Bereiche über den aws Fördermanager für den Energiekostenzuschuss II (EKZ 2) bis 02.11.2023 voranmelden.

Eine Voranmeldung ist für eine anschließende Antragstellung unbedingt erforderlich. Der darauffolgende Antragsstart ist für 9.11.2023 angesetzt. Alle Infos und FAQs findet ihr hier.

Es sind jene gemeinnützigen Vereine oder sonstigen gemeinnützigen Rechtsträger antragsberechtigt, die Unternehmer im Sinne des UStG sind bzw. hinsichtlich ihrer unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetriebe nicht der Liebhabereivermutung unterliegen. In der Regel ist das jedenfalls der Fall, wenn eine Steuererklärung eingereicht wird. 

DEMNÄCHST: Der ergänzende „Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen“ (NPO-EKZ) befindet sich noch in Ausarbeitung. Analog zum EKZ für Unternehmen werden im NPO-EKZ Energiemehrkosten in den Jahren 2022 und 2023 teilweise gefördert. Die Antragsstellung wird voraussichtlich ab November/Dezember möglich sein. Der NPO-EKZ richtet sich ausschließlich an gemeinnützige sowie kirchliche Organisationen, die nicht oder zumindest teilweise nicht unternehmerisch tätig im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind. Wir werden dazu informieren, sobald die Richtlinien vorliegen.

Das heißt: Eine Organisation (Rechtsträger) kann jeweils hinsichtlich ihrer unternehmerischen Teile im EKZ 2 und hinsichtlich ihrer nicht-unternehmerischen Teile (Liebhabereibetriebe) im NPO-EKZ antragsberechtigt sein. Damit unterscheidet sich der NPO-EKZ in Bezug auf die antragsberechtigten Organisationen vom NPO-Unterstützungsfonds.
Gemeinnützige und kirchliche Organisationen sollten daher unbedingt jetzt prüfen, ob sie auf Grund ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne des UStG im EKZ für Unternehmen antragsberechtigt sind, um die Voranmeldefrist nicht zu versäumen.“

Achtung: „Unternehmerisch tätig“ ist nicht gleichzusetzen mit gewinnorientiert, wie oft fälschlich angenommen wird. Die meisten Mitglieder der KUPF OÖ sind vermutlich unternehmerisch tätig, haben also der sogenannten Liebhabereivermutung widersprochen. Gerade im Veranstaltungsbereich, wenn regelmäßig Umsätze aus Eintrittseinnahmen oder Getränkeverkäufe generiert werden, ist eine unternehmerische Tätigkeit oftmals gegeben.

Seid ihr euch hierbei unsicher, kontaktiert am besten rasch eure*n Steuerberater*in um abzuklären, ob ihr für den EKZ 2 anspruchsberechtigt seid, oder nicht.

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