Das Land OÖ hat ein breites Veranstaltungsverbot von Montag, 15.11.21, bis 5.12.21 angekündigt, von dem allerdings der „professionelle Kultur- und Sportbereich“ ausgenommen ist. Das gestern Abend veröffentliche Landesgesetz trägt den Namen „3. Oö. COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021„und ersetzt alle vorhergehenden auf Corona bezogenen Verordnungen des Landes.
Die wesentlichen, den Kulturbereich betreffenden Regelungen sind wie folgt:
- Zusammenkünfte ab 26 Personen dürfen nur noch in Veranstaltungsstätten stattfinden, „die ganzjährig und regelmäßig und unter einer unternehmerischen Gesamtverantwortung dem jeweiligen Zweck dienen und bei denen durch bauliche und organisatorische Maßnahmen (wie zB feste Sitzreihen und zugewiesene Sitzplätze) sichergestellt ist, dass es während der Vorführung zu keiner Durchmischung und Interaktion der Kunden (Besucher) kommt.“
- In Innenräumen gilt generell die Pflicht zum Tragen einer FFP2 Maske, wenn Personen aus unterschiedlichen Haushalten anwesend sind.
- Der Konsum von Speisen und Getränken ist nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen erlaubt. Diese dürfen nicht in unmittelbarer Nähe zur Ausgabestelle sein.
- Zwischen den Verabreichungsplätzen muss mindestens ein Abstand von 1 Meter sein oder räumliche Abtrennungen eingerichtet werden.
- Beim Weg zu den Verabreichungsplätzen muss ebenfalls eine Maske getragen werden.
- Diskotheken, Clubs, Après-Ski-Lokale und Tanzlokale müssen generell den Betrieb einstellen.
- Für MitarbeiterInnen von Kultureinrichtungen wie Theater, Kinos, Kabaretts, Konzertsäle, Museen, Kunsthallen, kulturellen Ausstellungshäusern, Bibliotheken, Archiven und Büchereien gilt ab 5. Dezember eine 2,5-G Regelung am Arbeitsplatz. Antigentests sind in diesen Bereichen also nicht mehr gültig!
Groß war das Rätselraten, wie die juristische Definition von „professioneller Kulturbereich“ aussehen wird. Die nun vorgelegte Regelung bringt wie befürchtet nicht die rechtliche Klarheit, die man bei einem Gesetz gerne hätte, bei dem zwischen Veröffentlichung und Inkrafttreten gerade mal 30 Stunden liegen.
Sind mit Veranstaltungsstätten nur jene gemeint, die über eine „Veranstaltungsstättenbewilligung“ verfügen, gemäß dem oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz? Das Wort „Bewilligung“ fehlt zwar, aber durch den Terminus „ganzjährig“ könnte man annehmen, dass §9 Absatz 1) des Veranstaltungssicherheitsgesetz greift: „Veranstaltungsstätten, die ausschließlich oder überwiegend für Veranstaltungszwecke bestimmt sind, dürfen nur mit Bewilligungen der Behörde errichtet oder betrieben werden (Veranstaltungsstättenbewilligung)“. Dies würde beispielsweise viele Kulturvereine ausschließen, die Einzelgenehmigungen beantragen, die Zwischennutzungen von Leerständen verfolgen oder die in anderen Räumen ohne Veranstaltungsstättenbewilligung aktiv sind (beispielsweise in Gasthäusern). Vorrangiges Ziel der Regelung war wohl, den Betrieb des Landestheaters weiter zu ermöglichen. Zumindest das wurde wohl gewährleistet.
Weiters sind die Folgen der Klausel „unter einer unternehmerischen Gesamtverantwortung“ absolut unklar. Der Begriff taucht in der bisherigen Rechtsetzung unserer Recherche nach nicht auf. Sind damit VeranstalterInnen ausgeschlossen, die in fremden Veranstaltungsstätten eingemietet sind? Was ist der Sinn dahinter?
Schließlich ist auch unklar, wie der Terminus „ganzjährig und regelmäßig“ definiert ist.
Die KUPF OÖ versucht im Interesse ihrer Mitglieder eine rechtliche Klärung dieser Punkte herbeizuführen. Es ist ein bedauernswerter Zustand, dass ab dem morgigen Tag ein Großteil der 183 Mitglieder der KUPF OÖ nicht wissen werden, ob sie legal veranstalten dürfen. Sollten die neuen gesetzlichen Regelungen restriktiv ausgelegt werden, so kann man davon ausgehen, dass etwa 75% der Mitglieder ihre Arbeit einstellen müssen, da sie über keine eigenen Veranstaltungsstätten im Sinne des neuen Gesetzes verfügen.
Ein teilweiser Kulturlockdown wäre damit Realität.
Welche Hilfsmaßnahmen gibt es?
Die KUPF OÖ hat für diesen Fall bereits am Donnerstag Hilfsmaßnahmen des Landes OÖ und dem Bund eingefordert. Das Land OÖ hat uns in der Folge bereits folgende Maßnahmen zugesagt:
- Förderzusagen bleiben aufrecht
Wie auch bereits in den vergangenen Monaten seit Ausbruch der Corona-Krise wird auf die Rückforderung von bereits ausbezahlten Landesförderungen für Veranstaltungen und Events, die aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 nicht stattfinden können oder bereits abgesagt wurden, verzichtet. - Härtefallfonds für oö. Kulturschaffende wird wieder aktiviert.
Ab Montag, 15. November, kann dafür angesucht werden.
Dabei handelt es sich um eine Unterstützung für Künstlerinnen und Künstler bzw. Kulturschaffende, die durch die von der COVID-19 Pandemie ausgelösten behördlichen Schutzmaßnahmen ihre künstlerische Tätigkeit nicht oder nur eingeschränkt ausüben können und sich deshalb in einer finanziellen Notlage befinden. - Neustart-Bonus für oö. Vereine und Institutionen wird auch im Jahr 2022 fortgeführt
Der Neustart-Bonus ist ein Impuls und eine Starthilfe für Kulturvereine und -institutionen, denen aufgrund der COVID-19 Präventionsmaßnahmen finanzielle Engpässe entstanden sind. Der Bonus wird/wurde bereits im Rahmen der regulären Jahres- oder Programmförderungen im Jahr 2021 berücksichtig und wird im Jahr 2022 weitergeführt. Es muss nicht gesondert dafür angesucht werden. - Investivpaket für oö. Vereine und Institutionen in den Jahren 2021 und 2022
Wie bereits Anfang des Jahres vorgestellt können Kulturvereine und -institutionen für Maßnahmen, die der Bewältigung der COVID-19-Pandemie dienen, eine Förderung für investive Maßnahmen beantragen. Insgesamt 13 Millionen Euro aus dem OÖ-Plan sind für Investitionsprojekte regionaler Kulturinitiativen, regionaler und nicht kommerzieller Kinobetriebe sowie Kulturinstitutionen des Landes OÖ vorgesehen. Dieses Geld kommt 2021 und 2022 zusätzlich in das Kulturbudget. - Darüber hinaus können in Oberösterreich ganzjährig und somit auch weiterhin Arbeitsstipendien für Künstlerinnen und Künstler in Anspruch genommen werden. Das Budget der Kunstankäufe wurde 2021 von 50.000 Euro bereits auf 100.000 Euro verdoppelt. Bewerbungen für die nächste Jurysitzung im Frühjahr 2022 sind laufend möglich.
Der Bund hat leider noch keine Zusage zur Verlängerung des NPO Fonds oder der Künstlersozialhilfen gemacht. Einzig die „Sonderförderung zur Struktursicherung in Kunst und Kultur“ kann noch bis 19. November beantragt werden.
Die KUPF OÖ geht davon aus, dass die bisherigen Hilfsmaßnahmen nicht ausreichen werden, besonders angesichts des durchaus wahrscheinlichen Szenarios, dass die Maßnahmen wohl länger als bisher angekündigt in Kraft bleiben werden auch weitere Verschärfungen, Einschränkungen oder ein totaler Lockdown nicht unwahrscheinlich sind.