Alle paar Jahre wieder müssen Vereine ihre Statuten anpassen und diese Statutenänderung bei der Vereinsbehörde bekanntgeben. Diese muss die Statutenänderung dabei auf die rechtliche Korrektheit prüfen. So weit, so normal. Etwas komplizierter wird es, wenn die Vereinsbehörde im Zuge der Prüfung der Änderung sich auch die restlichen Statuten ansieht. In letzter Zeit häufen sich Fälle, bei denen die Behörde im Zuge von Statutenänderungen mehrere angebliche Mängel an anderer Stellen im Statut feststellt, und die Vereine zu einer Behebung dieser auffordert.
Aber Achtung: Auch die Vereinsbehörde kann irren. Und tut dies derzeit leider regelmäßig. Dies umfasst beispielsweise folgende Bemängelungen:
- „Es fehlt bei den Rechten und Pflichten der Mitglieder, dass gem §3 Abs 3 VereinsG der Vorstand verpflichtet ist, jedem Vereinsmitglied auf Verlangen die Statuten auszuhändigen.“
- „In §7 Ihrer Statuten fehlt ebenfalls der Hinweis auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Vereins gem §25 Abs 1 VereinsG.“
- „Ergänzen Sie in §13 Ihrer Statuten, dass die Rechnungsprüfer keinem Organ ausgenommen der Vereinshauptversammlung angehören dürfen.“
- Es soll festgelegt werden, ob das vereinsinterne Schiedsgericht eine Streitschlichtungsstelle nach §§ 577 ff ZPO ist oder nicht.
- In den Statuten soll ein Pasus enthalten sein, dass das Leitungsorgan des Vereins verpflichtet ist, jedem Vereinsmitglied auf Verlangen die Statuten auszufolgen, wie im Vereinsgesetz §3) Absatz 3) festgehalten.
All diese Punkte können in einem Statut enthalten sein – müssen aber nicht! Daher kann das Fehlen von solchen Paragraphen folglich auch kein Mangel sein. Da alle diese Punkte ohnedies im Vereinsgesetz gesetzlich geregelt sind, gelten sie so oder so, unabhängig davon, ob sie in einzelnen Statuten abgebildet sind, oder nicht. Die Vereine könnten ja auch nicht einfach das Gegenteil festhalten – Gesetz ist Gesetz.
Wir haben zur Sicherheit auch noch eine Stellungnahme vom Vereinsrechtsexperten Dr. Thomas Höhne eingeholt. Dieser schreibt uns, diese Bemängelung seien „völliger Schwachsinn„. Und weiter: „Was in den Statuten zu stehen hat, regelt abschließend § drei Abs. 2 Vereinsgesetz. Die von der Behörde gewünschten Bestimmungen stehen alle ohnehin im Vereinsgesetz, sind zwingend, gelten also auf jeden Fall, und können, aber müssen keineswegs in die Statuten aufgenommen werden.“
Also: Weißt euch die Behörde auf einen angeblichen Statutenmangel hin, ruhig durchatmen und die Auskunft der Behörde kritisch hinterfragen. Seid ihr unsicher, helfen wir wie immer gerne bei einem Beratungsgespräch weiter.