Abgemahnt wegen Google Fonts – was tun?

Beispielschreiben

Mittlerweile haben auch die ersten Mitglieder der KUPF OÖ Abmahnschreiben des „Datenschutzanwalts“ Mag. Marcus Hohenecker aus Niederösterreich erhalten. Dieser vertritt eine gewisse Frau Eva Z. und fordert in ihrem Namen Schadenersatzansprüche, weil ihre IP-Adresse durch die Nutzung von Google Fonts widerrechtlich an den Google Betreiber Alphabet weitergegeben wurde. Im Schreiben bietet die Kanzlei einen Vergleich in Höhe von 100 € für die Mandantin sowie 90 € für seine Rechtsanwaltskosten an, gesamt also 190 €, ansonsten wird mit einer Klage gedroht.

Dieses Vorgehen kennen wir bereits aus anderen Zusammenhängen: Skrupellose Rechtsanwaltskanzleien verschicken massenhaft automatisiert gestützte Anwaltsschreiben, deren Ziel es ist, möglichst vielen betroffenen Menschen und Organisationen Angst einzujagen und diese dazu zu bringen, die 190 € unhinterfragt zu zahlen. Der Betrag ist so gering angesetzt, dass es in den allermeisten Fällen billiger ist, als sich einen professionellen Anwalt zu nehmen, der schnell mehr als 300 € in der Stunde kostet. Dieses Vorgehen des Anwalts und seiner Mandantin ist, wenn auch rechtlich erstmal gedeckt, nahe der Nötigung, zumindest moralisch klar ablehneswert und vor allem eins: Abzocke.

Was nun also tun, wenn man so ein Schreiben erhält? Erstmal keine Panik. Laut Auskunft der renommierten Kanzlei Höhne, In der Maur & Partner, die auch für die KUPF OÖ tätig sind, ist die Sache klar:

„Wir empfehlen die Forderung zu bestreiten, jedoch den Auskunftsanspruch gemäß Art 15 DSGVO zu erfüllen. Zum Schadenersatzanspruch: Anders als im Schreiben von Herrn Rechtsanwalt Hohenecker ausgeführt, hat Frau Zajaczkowska aus unserer Sicht keinen Anspruch auf Schadenersatz, da die Weitergabe der IP-Adresse an US-amerikanische Dienste nicht per se verboten ist und die Verarbeitung damit nicht rechtswidrig erfolgt ist. Mangels Rechtswidrigkeit hat Frau Zajaczkowska auch keinen Anspruch auf Schadenersatz.“

Blogpost

Sollte euer Verein ein solches Schreiben erhalten, raten wir also, den Empfehlungen der im hier verlinkten Blogpost der Kanzlei Höhne, In der Maur & Partner gelisteten Empfehlungen zu folgen. Solltet ihr dazu weitere Fragen haben, könnt ihr euch gerne bei uns oder direkt bei der Anwaltskanzlei unseres Vertrauens melden.

Update 24. August
Wir haben gestern eine Sachverhaltsdarstellung gegen den „Datenschutzanwalts“ Mag. Marcus Hohenecker bei der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer Niederösterreich mit Bitte um Prüfung eines Disziplinarverfahrens eingereicht. Diese hat heute in einer Stellungnahme online darauf hingewiesen, dass das Vorgehen des Anwalts unter den ihr bekannten Umständen (vorbehaltlich weiter auftauchender Sachverhalte) zulässig scheint, gleichzeitig aber ein Ermittlungserfahren gegen ihn aufgenommen. Der Anwalt selbst hat heute in einem Interview mit dem Standard angekündigt, keine weiteren Schreiben mehr zu verfassen, aber dass die bisher ausgeschickten Schreiben gültig bleiben. Wir raten also weiterhin dazu, keinesfalls zu zahlen und dem Schadenersatzanspruch zu widersprechen, aber dem Auskunftsanspruch gemäß DSGVO nachzukommen, siehe oben.

6 Gedanken zu „Abgemahnt wegen Google Fonts – was tun?“

  1. Auch Mag. Hohenecker ist der DSGVO verpflichtet. Jede natürliche Person kann Auskunft über ihre abgespeicherten personenbezogenen Daten anfordern. Ich lade ein, als Privatperson die Website von Mag. Hohenecker besuchen und ihn dann per E-Mail um Auskunft zu den von ihm gespeicherten Daten zu ersuchen. Geben Sie Ihre IP-Adresse an, die Sie unter https://www.wieistmeineip.at/ herausfinden. Er muss nun innerhalb von 1 Monat antworten und Sie werden erfahren, ob er, wie es seine Datenschutzerklärung besagt, tatsächlich nicht mal die IP-Adresse protokolliert (eine Verarbeitung durch den Webserver erfolgt ja sehr wohl, wie er einräumt). Also muss er, so wie er es von Ihnen fordert, Auskunft darüber geben. Er wird auch nachweisen müssen, ob er eine Auftragsdatenvereinbarung mit seinem Webhoster hat.

    Nachdem er offenbar zigtausende Firmen angeschrieben hat, darf er mit zigtausenden Auskunftsbegehren auch zurecht kommen, nehme ich an 😉

    PS: Nochmal – Sie haben nur als Privatperson Auskunftsrecht.

  2. Thank you very much. Today I got the letter from Mag.Marcus Hohenecker.Of course got panic,my site is for very small business in Burgenland still suffering from Corona restrictions,so 190€ is not small amount. Luckily I found your information and I didn’t pay. Thank you very much.
    LG Frau Markovic

  3. Wir haben eine Abmahnung erhalten obwohl unsere Webseite nachweislich keine Daten von Google Servern lädt. Es ist also nicht so, wie der Herr Magister gerne behauptet, dass alle Webseiten einzeln aufgerufen und geprüft würden. – Es erscheint vielmehr so, dass hier massenweise und automatisiert abgemahnt wird. Für mein Laienverständnis ist das Rechtsmissbräuchlich und in meinem konkreten Fall sogar betrügerisch, da ein Vorwurf zur Zahlung verleiten soll, obwohl der Vorwurf in keinster Weise den Tatsachen entspricht. Ich erstatte morgen Anzeige wegen versuchten Betrugs.

    • Vermutlich verwendet der Anwalt Online Webseiten wie diese
      https://sicher3.de/google-fonts-checker/
      Natürlich könnte man das auch automatisieren
      Wenn dieses Tool etwas findet, heißt das noch lange, nicht, dass tatsächlich die Google-Dienste mit ihrer IP-Adresse aufgerufen wurde. Das ist nicht beweiskräftig genug, deswegen würde mich interessieren, wie die Klägerin ihren Vorwurf beweist?
      Auch ein „Get“ ist immer noch zu wenig, weil der Aufruf danach zum Beispiel durch eine Firewall, Proxys, beim Provider oder sonst wo blockiert sein könnte oder der Aufruf in einer Exception münden könnte Nur weil in einer CSS oder Javascript Datei auf Google-Fonts zugegriffen wird, heißt das noch langen nicht, dass diese Scripts auch ausgeführt wurden. Die einzige sichere Methode haben sie in jedem Browser Webseite aufrufen f12 drücken und im Bereich Source sehen sie, was tatsächlich geladen wird.
      Meiner Meinung nach würde auch ein Screenshot von so einem Aufruf seitens des Klägers wenig Beweiskraft haben, weil dieser ganz leicht fälschbar wäre. Ich würde an ihrer Stelle auf jeden Fall bestreiten, dass die beklagte IP-Adresse an Googel Dienste weitergeleitet wurden und den Kläger auffordern entsprechende Beweise vorzulegen. Außerdem sollte er auch beweisen, dass die genannte IP-Adresse zum Zeitpunkt ihres Aufrufs der Klägerin gehörte. Auch hier sind Screenshots meiner Meinung nach völlig wertlos und höchstens als Indiz zu werten. Um zu beweisen, dass es sich um ihre Ip handelt, müsste sie schon eine fixe IP-Adresse haben, was heute wegen dem Mangel schon fast Seltenheitswert hat oder sich die Auskunft von ihrem Netzanbieter geben lassen, sofern diese Daten noch gespeichert sind.
      (bin kein Anwalt, private Meinung)

  4. Ich bin eine kleine One-Man-Firma aus Tirol, die vor allem Outdooraktivitäten anbietet. Auch für mich sind € 190,- kein kleiner Betrag. Vielen Dank für Ihren Artikel und die Information.
    Zahlen werde ich auf keinem Fall, doch wie bzw. wo erhalte ich die Informationen, die er verlangt?

  5. Vermutlich verwendet der Anwalt Online Webseiten wie diese
    https://sicher3.de/google-fonts-checker/
    Natürlich könnte man das auch automatisieren
    Wenn dieses Tool etwas findet, heißt das noch lange, nicht, dass tatsächlich die Google-Dienste mit ihrer IP-Adresse aufgerufen wurde. Das ist nicht beweiskräftig genug, deswegen würde mich interessieren, wie die Klägerin ihren Vorwurf beweist?
    Auch ein „Get“ ist immer noch zu wenig, weil der Aufruf danach zum Beispiel durch eine Firewall, Proxys, beim Provider oder sonst wo blockiert sein könnte oder der Aufruf in einer Exception münden könnte Nur weil in einer CSS oder Javascript Datei auf Google-Fonts zugegriffen wird, heißt das noch langen nicht, dass diese Scripts auch ausgeführt wurden. Die einzige sichere Methode haben sie in jedem Browser Webseite aufrufen f12 drücken und im Bereich Source sehen sie, was tatsächlich geladen wird.
    Meiner Meinung nach würde auch ein Screenshot von so einem Aufruf seitens des Klägers wenig Beweiskraft haben, weil dieser ganz leicht fälschbar wäre. Ich würde an ihrer Stelle auf jeden Fall bestreiten, dass die beklagte IP-Adresse an Googel Dienste weitergeleitet wurden und den Kläger auffordern entsprechende Beweise vorzulegen. Außerdem sollte er auch beweisen, dass die genannte IP-Adresse zum Zeitpunkt ihres Aufrufs der Klägerin gehörte. Auch hier sind Screenshots meiner Meinung nach völlig wertlos und höchstens als Indiz zu werten. Um zu beweisen, dass es sich um ihre Ip handelt, müsste sie schon eine fixe IP-Adresse haben, was heute wegen dem Mangel schon fast Seltenheitswert hat oder sich die Auskunft von ihrem Netzanbieter geben lassen, sofern diese Daten noch gespeichert sind.
    (bin kein Anwalt, private Meinung)

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