Seit Dezember 2014 gilt EU-weit eine strenge Kennzeichnungspflicht für die Weitergabe von Lebensmitteln – GastronomInnen, Vereine, etc. sind damit verpflichtet, potentielle Allergene in Speisen anzuführen. Dies gilt auch für den Schinken-Käse-Toast in Vereinslokalen.
Laut Bundesministerium für Gesundheit gibt es eine kleine Ausnahme: Für „… Feste von gemeinnützigen Vereinen gilt, dass jene Lebensmittel, die von Privatpersonen zu Hause hergestellt und vor Ort verkauft werden (verstanden werden darunter v.a. Mehlspeisen und Aufstriche)“ von der Verordnung ausgenommen sind.
Info: Oö Lebensmittelaufsicht | Bundesministerium für Gesundheit