Positionspapier: Zum neuen OÖ Veranstaltungssicherheitsgesetz (2008)

Im Jänner 2008 tritt das OÖ Veranstaltungssicherheitsgesetz in Kraft. Mit diesem Gesetz wird das OÖ Veranstaltungsgesetz ersetzt, und in einigen Punkten – so der Gesetzgeber – wird die Rolle der VeranstalterInnen und deren Verantwortlichkeit genauer definiert!

 

Zur Verantwortlichkeit hält der Gesetzgeber fest, dass der/die VeranstalterIn dafür zu sorgen hat, dass die BesucherInnen in ihrer Gesundheit und körperlichen Sicherheit nicht beeinträchtigt werden. Weiters hat der/die VeranstalterIn während der Veranstaltung persönlich anwesend zu sein, oder eine von ihm/ihr beauftragte Person. Zu den persönlichen Voraussetzungen hält der Gesetzgeber fest, dass bei juristischen Personen (z.B. Vereinen) eine eigenberechtigte, natürliche Person der zuständigen Behörde zu melden ist, welche für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlich ist.

Veranstaltungen sind der Gemeinde in welcher diese stattfindet 2 Wochen vor ihrem Beginn zu melden, wenn die Veranstaltung in einem Gastgewerbebetrieb stattfindet, der über eine Betriebsanlagengenehmigung verfügt, oder in einer Örtlichkeit die von einer Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind. Falls diese beiden Örtlichkeiten nicht zutreffen, muss der/die VeranstalterIn die Veranstaltung bei der zuständigen Gemeinde spätestens 6 Wochen vor der Durchführung anzuzeigen.

Der Unterschied liegt darin, dass die Meldung mehr den Charakter eines zur Kenntnis bringen hat, und lediglich Name, Anschrift und Telefonnummer des/der VeranstalterIn, den Ort, Dauer und die Art der Veranstaltung beinhalten muss. Für Veranstaltungen die nur gemeldet werden müssen, sollten in der Regel auch keine Gebühren anfallen. Die Anzeige umfasst viel mehr und muss neben den auch in der Meldung zu berücksichtigenden Daten zusätzlich einen Nachweis über die persönlichen Voraussetzungen des/der VeranstalterIn beinhalten sowie eine genaue Beschreibung der Veranstaltungsstätte und der vorgesehenen Infrastruktur. Das Verfahren in Bezug auf eine anzeigenpflichtige Veranstaltung ist in der Regel kostenpflichtig.

Für Vereine die ein eigenes Kultur- bzw. Veranstaltungshaus betreiben kommen zusätzlich noch Neuerung bei der Veranstaltungsstättenbewilligung zum Tragen.Grundsätzlich sind in der Veranstaltungsstättenbewilligung die Veranstaltungsstätte selbst sowie die Art der dort erlaubten Veranstaltungen geregelt. Hier geht es vor allem um die Überprüfung in Sachen Sicherheit für die BesucherInnen.

Wichtig ist für die BetreiberInnen einer Veranstaltungsstätte, dass sie auch dritte (z.B. Fremdmieter) über die Bedingungen der Veranstaltungsstättenbewilligung informieren, und etwaige Änderungen bei den vertretungsbefugten Personen der Behörde mitzuteilen sind.

Grundsätzlich ist die jeweilige Gemeinde für die behördlichen Angelegenheiten zuständig. Die Bezirkshauptmannschaften sind dann zuständig, wenn sich Veranstaltungen über mehrere Gemeindegebiete erstrecken. Die Landesregierung ist dann zuständig wenn mehrere politische Bezirke betroffen sind.

Auf Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz gibt es Strafen bis zu 10.000 EUR.

Die gesamte Version des Gesetzestextes findet sich unter: http://www.ris.bka.gv.at/lgblpdf/images2007/ob/ob_2007_078.pdf

und einige Erläuterungen dazu unter: http://www.ooe.gv.at/ltgbeilagen/blgtexte/20071218.htm

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