Positionspapier zum „Zeitungsversand neu“ (2002)

Positionen der IG Kultur und der Kulturplattform OÖ bezüglich Zeitungsversand

 

Die vorgeschlagenen neuen Tarifmodelle für den Zeitungsversand sind aus Sicht der Interessenvertretungen freier, gemeinnütziger Kulturinitiativen nicht akzeptabel.
Wenn auch einige unserer Forderungen, die wir im Sommer gestellt haben, eingearbeitet wurden, so sind doch – abgesehen von den exorbitanten Preiserhöhungen – noch einige Punkte abzulehnen.

Die Kritikpunkte im Konkreten beim Tarif Sponsoring-Post

  • Die Mindestauflage von 1000 Stück schließt viele gemeinnützige Organisationen vom Zeitungsversand aus. Eine Absenkung auf die alte Zahl von 300 Stück ist unbedingt erforderlich. (Punkt 9.3)
  • Das Verbot von Fremdbeilagen nimmt den gemeinnützigen Organisationen eine Möglichkeit, Eigeneinahmen zu lukrieren, und ist durch nichts zu rechtfertigen. Eine Aufhebung dieses Passus ist unbedingt erforderlich. (Punkt 8.3)
  • Die lange Zustelldauer von bis zu 6 Werktagen macht es für viele Organisationen schwierig, ihre Aussendungen termingerecht zu planen und verschicken. Anzustreben ist eine Zustellunginnerhalb spätestens am fünften Tag ab Aufgabe (ausgenommen Samstag, Sonntag). (Punkt 11)
  • Die Erhöhung der Jahresgebühr von 2000 ÖS auf 2752,06 ÖS (200 €) ist durch nichts zu gerechtfertigen, und in Relation zur Jahresgebühr für die anderen Tarifmodelle von 150 € überhöht. Auch die Umrechnung der Vertragsgebühr von 1000 ÖS auf 75 € (= 1032,02 ÖS) bzw. der Jahresgebühren der anderen Tarifmodelle (von 2000 ÖS auf 150 € = 2064,05 ÖS) entspricht nicht geltenden Regeln und ist eine verdeckte Preissteigerung. (Punkt 12.2 und 12.3)

     

     

  • Einzig beim Sponsoring-Post-Tarif werden verschiedene Tarife je nach Sortierung der Publikationen gefordert (Ortsbunde – Leitzonen). Dadurch wird das Tarifmodell intransparent, weitere versteckte Erhöhungen sind die Folge. Wie bei den anderen Tarifmodellen ist es erforderlich, ein einheitliches Tarifmodell anzubieten. (Punkt 12.1)
  • In den sehr geläufigen Gewichtsklassen bis 70 Gramm ist bei Sponsoring-Post der Tarif für Ortsbunde nur bei “Maschinenlesbarkeit” des Versandstücks möglich. Durch die rigiden Bestimmungen dafür (Höchstformat: 16*23,5 cm, Kuvertierung) können viele Publikationen diesen Tarif nicht in Anspruch nehmen und müssen zusätzliche Erhöhungen um weitere 50% in Kauf nehmen.
  • Da diese Anforderungen nicht für die anderen Tarifmodelle vorgeschrieben sind, fordern wir ersatzlose Streichung dieser Bestimmungen (Punkt 12.1)
  • Die Erhöhungen der Tarife Bewegen sich in einem Ausmaß, das für gemeinnützige Organisatonen nicht zu verkraften ist, und die dem § 4 Abs. 1 des Postgesetzes 1997 (Universaldienst) wohl kaum entsprechen.
  • Die Erhöhungen betragen im ersten Jahr bis zu 175% (bei 50g ohne Maschinen-lesbarkeit), und bis 2004 bis zu 518% (bei 60g ohne Maschinenlesbarkeit). (Tabelle anbei). Es ist seitens der Post notwendig, auf die Bedürfnisse und Möglcihkeiten gemeinnütziger Organisationen einzugehen (wie auch im Postgesetz § 4 Abs. 1 gefordert) und die Tarife für gemeinnützige Organisationen dementsprechend zu gestalten. Aus Sicht der gemeinnützigen Organisationen ist keine weitere erhöhung der Tarife mehr verkraftbar. (Punkt 12.1)
  • Durch diese Erhöhungen und Nebenbedingungen sind die Tarife für Sponsoring-Post oft höher als die Tarife für Tages-, Wochen- oder Monatszeitungen (siehe Tabelle). Diese Preisgestaltung ist mit gesundem Volksverstand nicht mehr nachvollziehbar und steht in krassem Gegensatz zu § 4 Abs. 1 des Postgesetzes, wonach auch auf “gesamtwirtschaftliche regionale und soziale Aspekte sowie auf die Nachfrage der Kunden Rücksicht zu nehmen” ist. Die Tarife für gemeinnützige Vereine sind dementsprechend auf ihre (finanziellen) Möglichkeiten abzustimmen, weitere Preiserhöhungen sind somit abzulehnen. (Punkt 12.1)

Positive Änderungen beim Tarif Sponsoring-Post

 

  • Es ist zu begrüßen, daß die Versandberechtigung sich aus der Trägerschaft des Herausgebers ableitet und die unzeitgemäße Versandbeschränkung an Mitglieder gefallen ist. Allerdings ist ein Verweis auf das Vereinsgesetz 1951 bedenklich, weil zur Zeit eine völlige Neufassung erarbeitet wird. (Punkt 3)
  • Auch der Wegfall gestalterischer Vorgaben (früher: midestens 4 Seiten) ist positiv zu bewerten, wird allerdings durch die Bedingung der Maschinenlesbarkeit wieder wettgemacht.
  • Die Höchstdauer von 6 Wochen bis Vertragsabschluß bietet den Herausgebern schnell Klarheit und Planungssicherheit.

 

 

 

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