Eine Steuer auf Vergnügen ?!

Sie stammt aus den Zeiten der Monarchie und wird bis heute eingehoben, eine Abgabe für alle „veranstalteten Lustbarkeiten”. Ein Überblick zum Thema Lustbarkeitsabgabe und ihre Bedeutung für Kulturinitiativen.

Wer sich näher mit dem österreichischen Steuer- und Abgabewesen befasst, stößt auf eine Vielzahl verschiedener und teilweise skurriler Geldleistungen, die an die öffentliche Hand abgegeben werden müssen. Eine davon ist die sogenannte Lustbarkeitsabgabe – ein Relikt aus Kaisers Zeiten. Die Lustbarkeitsabgabe ist eine Abgabe, welche laut dem Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz von den Gemeinden bzw. Magistraten einzuheben ist und auch in deren Budget fließt. Grundsätzlich heißt es, dass alle im Gemeindegebiet veranstalteten Lustbarkeiten (das Gesetzt stammt wie eingangs erwähnt aus Kaisers Zeiten, dementsprechend antiquiert klingen auch die Begrifflichkeiten des Gesetzestextes) dieser Abgabe unterliegen. Doch was kann mensch unter Lustbarkeiten verstehen? Die Gesetzgeberin versteht darunter alle Veranstaltungen, die grundsätzlich dazu geeignet sind, die Besucherinnen „zu ergötzen”. Glücklicherweise gibt das Gesetz anschließend noch Beispiele, welche Veranstaltungen damit gemeint sind. Die angeführten Beispiele reichen dabei von Bällen und Kostümfesten über sogenannte Volksbelustigungen (darunter fallen sämtliche Jahrmarkt-Attraktionen) bis hin zu Konzerten, Lesungen, Vorträgen und anderen Aufführungen – wodurch auch Kulturinitiativen von der Abgabe betroffen sind!

Das Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz gibt allerdings den Gemeinden bzw. Magistraten die Möglichkeit, bestimmte Veranstaltungsformen von der Abgabe zu befreien, sofern deren Erträge gemeinnützigen Zwecken zufließen. Diese Regelung gilt für folgende Veranstaltungstypen: „Puppen- und Marionettentheatervorstellungen, Theatervorstellungen, Ballettvorführungen sowie Konzerte und sonstige musikalische und gesangliche Aufführungen, Vorträge, Vorlesungen, Deklamationen, Rezitationen und Vorführungen der Tanzkunst”. Werden also derartige „Lustbarkeiten” von gemeinnützigen Veranstalterinnen durchgeführt und die Gemeinde bzw. das Magistrat erachtet diese als unterstützenswert, so erfolgt eine Befreiung. Ein Wohlwollen, das aber leider nicht allen gemeinnützigen Kulturinitiativen zukommt. Ebenfalls von der Abgabe befreit werden können Veranstaltungen, deren Erlöse mildtätigen Zwecken zufließen. Ausdrücklich nicht als Lustbarkeiten angesehen, und somit auf jeden Fall von der Abgabe befreit, werden Veranstaltungen, „die ausschließlich religiösen, politischen, weltanschaulichen, wissenschaftlichen, belehrenden Zwecken oder Zwecken der Wirtschaftswerbung dienen.” Die Betonung liegt hierbei auf ausschließlich. Für die Berechnung der Höhe der Abgabe sieht das Gesetz zwei verschiedene Varianten vor. So wird bei der sogenannten Kartenabgabe ein Prozentsatz in der Höhe von 10 bis 20 Prozent (je nach Art der Veranstaltung) der Eintrittserlöse eingehoben. Die Beträge werden dabei übrigens auf ganze Groschen (!!) aufgerundet. Bei dieser Methode hat die Veranstalterin alle auszugebenden, durchnummerierten Karten am Gemeindeamt bzw. Magistrat vorzulegen. Abgerechnet wird schließlich nach der Veranstaltung, wo ein fortlaufender Nachweis über die verkauften Karten vorzulegen ist. Die Abgabe ist somit auch organisatorisch mit relativ viel Aufwand für die Veranstalterinnen verbunden. Die zweite Variante ist die Pauschalabgabe, bei der ein Fixbetrag für einzelne Veranstaltungen oder für ein ganzes Monat bzw. ein ganzes Jahr festgelegt wird. Zur Berechnung dieses Fixbetrages sind wiederum verschiedene Varianten – je nach Art der Lustbarkeit – vorgesehen. Der durch die Lustbarkeitsabgabe eingenommene Betrag fällt in den Gemeindebudgets kaum ins Gewicht, in den Budgets kleiner (Kultur)Veranstalterinnen jedoch umso mehr. Interessanterweise war die Lustbarkeitsabgabe in ihren Ursprüngen eine Abgabe auf Glücksspiele, deren Erlöse der Finanzierung von Sozialleistungen für Arme dienten. Im Laufe der Zeit wurde diese aber immer mehr ausgeweitet und die Erlöse zunehmend anderen Zwecken zugeführt. Übrigens sind glücklicherweise auch Veranstaltungen, „von einzelnen Personen in privaten Wohnräumen, bei denen weder ein Entgelt dafür zu entrichten ist, noch Speisen oder Getränke gegen Bezahlung verabreicht werden” von der Lustbarkeitsabgabe ausgenommen – wir werden bei der nächsten Hausparty darauf anstoßen.

Richard Baldinger ist Kulturarbeiter beim Kulturverein DEZIBEL und Verein Kitzmantelfabrik Vorchdorf.

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