Entlastungen für Kulturvereine

Factbox zu den aktuellen Reformen: Veranstaltungssicherheitsgesetz & Lustbarkeitsabgabe.

Die KUPF setzt sich konsequent für geeignete Rahmenbedingungen im Kulturbereich und damit auch für Entlastungen ein. Der Oö Landtag hat in seiner Julisitzung 2015 – wohl nicht zufällig vor der Wahl – zwei aus unserer Sicht begrüßenswerte Gesetzesreformen auf den Weg gebracht, die wir im Folgenden zusammenfassen:

Veranstaltungssicherheitsgesetz neu

Allgemein lässt sich feststellen, dass der ursprünglich sehr strenge Zugang zur Materie „gelockert“ und neue Zielbestimmungen vorgegeben werden (Abzielen auf erwartbare Gefährdungen statt Generalvorsicht, etc.) Deswegen werden einige Muss-Bestimmungen nun in Kann-Bestimmungen umgewandelt (vgl. §4 Abs. 3 – Jugendschutzbänder können, müssen aber nicht mehr vorgeschrieben werden).

Kleinveranstaltungen sind „Veranstaltungen, zu denen nicht mehr als 300 Personen erwartet werden und bei denen keine Gefährdung oder unzumutbare Beeinträchtigung […] zu erwarten ist“ (§2 Z 6). Diese neue Kategorie schafft insbesondere im Kontext freier Kulturarbeit eine administrative Entlastung, da derartige Veranstaltungen zukünftig nicht mehr mittels Formular „angezeigt“, sondern lediglich (wie bei Veranstaltungsstätten) mittels Schreiben an die zuständige Behörde „gemeldet“ werden müssen – allerdings inkl. Kenntnisbestätigung des Landesgesetzes (§7 Abs. 2 Z 5+6).

Weitere, ausgewählte Änderungen:

  • Für regelmäßige und weiterhin anzeigepflichtige Veranstaltungen – bsp. jährliche Festivals – gibt es die Möglichkeit, dass die vereinbarten Auflagen für max. drei Jahre ohne neuem Verfahren gelten: Hierfür muss allerdings schriftlich erklärt werden, dass sich die „sicherheitsrechtlichen Aspekte“ nicht verändert haben (§7 Abs. 5 Z 6)
  • Bewilligte Veranstaltungsstätten müssen zukünftig nicht mehr alle 5, sondern alle 10 Jahre überprüft werden (§12 Abs. 1).
  • Bisher waren Gemeinden für alle Veranstaltungen bzw. Veranstaltungsstätten bis zu 2.000 Gästen verantwortlich – diese Zahl wird auf 2.500 erhöht (§14)
  • Erweiterung des Ausnahmekatalogs (§1 Abs. 2 – vor allem im Bereich Brauchtum und Religion), Reduzierung der persönlichen Voraussetzungen als VeranstalterIn (§5 Abs. 2)

Das Gesetz ist mit 30. Juli in Kraft getreten.
 

Lustbarkeitsabgabengesetz neu

Die KUPF ist seit Jahrzehnten für eine Reform der bestehenden Bestimmungen eingetreten, darum das Wichtigste vorweg: Das Land hat die verpflichtende Lustbarkeitsabgabe (LA) in ihrer bisherigen Form abgeschafft!

Die Einhebung der LA auf Kulturtickets wird damit zukünftig den Gemeinden freigestellt. Dieser Schritt schafft zwar strukturelle Klarheit, schützt aber leider nicht vor der Besteuerung von Gemeinnützigen. Das heißt, Gemeinden können auf Grundlage des Finanzausgleichsgesetzes nach wie vor bis zu 25% bzw. bei Filmvorführungen bis zu 10% des Eintrittsgeldes einheben. Auf dahingehende Nachfrage der KUPF betont der zuständige Landesrat Hiegelsberger, dass die „Befreiungstatbestände nicht gleichheitswidrig oder unsachlich“ sein dürfen und eine Ausnahme von der LA für Veranstaltungen mit gemeinnützigen Zwecken oder ohne Gewinnerzielungsabsicht möglich sein wird.

Das Gesetz wurde mit 31. August kundgemacht und wird nach einer Übergangsfrist von 6 Monaten am 1. März 2016 in Kraft treten. Damit haben die Gemeinden Zeit, ihre Bestimmungen anzupassen bzw. auslaufen zu lassen.

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