Die wichtigsten Änderungen im neuen Vereinsgesetz kommentiert Udo Danielczyk
Das neue Vereinsgesetz (gültig seit 1. Juli 2002) und die Neufassung der Richtlinien zur Besteuerung gemeinnütziger Vereine brachten heuer wesentliche Veränderungen der Rechtsgrundlagen, auf deren Basis VereinsfuntkionärInnen arbeiten. Die vorher groß angekündigten Erleichterungen und Verbesserungen für die weit über 100.000 Vereine in Österreich gibt es allerdings nicht.
Viel Wirbel verursachte die Neufassung des Vereinsgesetzes: während ein Arbeitskreis im Rahmen des Internationalen Jahres der Freiwilligen 2001 beauftragt war, sich über die Modernisierung des Vereinswesens Gedanken zu machen, präsentierte Innenminister Ernst Strasser im Frühjahr 2001 bereits einen fertig ausgearbeiteten Entwurf (siehe KUPF-Zeitung 93, Okt. ’01). Dieser Entwurf wurde mit einigen Änderungen im Nationalrat beschlossen. Als Ziel setzte sich das Gesetz u. a. die Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen und die Schaffung eines modernen „kundenfreundlichen“ Rahmens. Der erschöpft sich allerdings in der Verkürzung der Gründungsfrist von sechs auf vier Wochen, was die Vereinsarbeit auch nicht wirklich vereinfacht, und einer Papierersparnis: die Tatsache, dass nur mehr ein Statuten-Exemplar zur Gründung notwendig ist, ist in Zeiten von PC, Drucker und Kopierer wohl kaum mehr als ein PR-Scherz. Entgegen allen Ankündigungen ist die Vereinsgründung weiterhin kostenpflichtig: 13 Euro für die Eingabe plus 3,60 Euro je Bogen Papier (4 Seiten) Statuten.
Vorgeblich freundlicher wird auch die Sprache: durch die Umbenennung der Nicht-Untersagung der Vereinsgründung in die Einladung zur Aufnahme der Tätigkeit werden VereinsgründerInnen allerdings rein sprachlich in die Position von BittstellerInnen gedrängt. Die Nicht-Untersagung bedeutet das Anrecht auf freie Vereinsgründung, die die Behörde unter Angabe triftiger Gründe zu untersagen hat. Die Einladung auf Aufnahme ist eher ein Gnadenakt der Behörde, ausnahmsweise etwas zuzulassen.
Völlig neu ist die Einrichtung eines zentralen Vereinsregisters ZVR. Die – bei den Vereinsbehörden bereits bestehenden – lokalen Vereinsregistern werden im Innenministerium elektronisch zusammengeführt, das ZVR beinhaltet dann auch Informationen über die Vereinsvorstände. Das Register wird im Netz kostenlos abrufbar sein, angeblich sollen Abfragen nach Personen auch amtsintern nicht möglich sein. Datenschutzrechtlich bleibt das Register jedoch auch wegen der Verknüpfung personenbezogener Daten mit dem Zentralen Melderegister bedenklich. Die aus dem ZVR entstehende Erleichterung kommt allerdings weniger den Vereinen selber zugute, als vielmehr den Behörden bzw. Unternehmen, die mit Vereinen zu tun haben. Diese ziehen auch mehr Nutzen aus den genaueren Regelungen über den Entstehungszeitpunkt des Vereins als Rechtsperson als die Vereine selbst.
Rechnen, haften … Die wichtigsten Änderungen betreffen die Rechnungslegungspflichten sowie die Haftungsfragen der Vereinsorgane. Die Rechnungslegungspflichten der Vereine wurden von ihrem Umsatz abhängig gemacht: Vereine über 1 Mio. Euro Einnahmen bzw. Ausgaben pro Jahr unterliegen der qualifizierten Rechnungslegung und müssen einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung nach Handelsgesetz) erstellen, bei über 3 Mio. Euro pro Jahr (bzw. 1 Mio. Euro Spenden pro Jahr) ist ein erweiterter Abschluss (zusätzlich: Anhang) und Prüfung durch einen Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater) erforderlich. Auch für „kleine“ Vereine gibt es eine Neuerung: zusätzlich zur Einnahmen/Ausgaben-Rechnung ist eine Vermögensübersicht notwendig, die ein Inventar ebenso beinhaltet wie eine Aufstellung über Bankguthaben sowie offene Forderungen.
Waren früher Haftungsfragen der Vorstände im Vereinsgesetz nur unzureichend behandelt und somit großteils juristische Auslegungssache, so brüstet sich die ÖVP damit, dass Vereinsorgane neuerdings nicht mehr mit dem Privatvermögen haften. Prinzipiell haftet jetzt der Verein selbst – und nicht die Vereinsorgane (Vorstände) – mit seinem Vermögen. Vereinsmitglieder und -organe haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung ergibt. Dies betrifft z. B. das Abgabenrecht und die Sozialversicherung. Darüber hinaus definiert ein Katalog von sechs Punkten, in welchen Fällen Vereinsvorstände mit ihrem Vermögen haften: so zum Beispiel wenn sie schuldhaft Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung in Angriff genommen haben (§ 24 Abs. 2), wobei der Kommentar ausdrücklich das Haftungsrisiko auf die Fälle beschränkt, in denen aller Voraussicht und Erfahrung nach eine Finanzierung nicht möglich scheint. Bei erwartbaren Subventionen, etwa wenn ein Verein seit geraumer Zeit eine Jahresförderung in gleicher oder steigender Höhe erhält, kann der Verein auch vor der schriftlichen Förderzusage weiterarbeiten. Das Starten eines Projektes ohne entsprechende Finanzierungszusagen oder sonstige erwartbare Einnahmen kann im Falle des finanziellen Scheiterns rechtliche Konsequenzen mit sich ziehen. Allerdings wird hier die Handhabung des Gesetzes abzuwarten sein, hier ist einiges an Auslegungsspielraum gegeben. Im Positiven wie im Negativen.
Auch zivilrechtliche Haftungen (strafrechtliche Ansprüche z. B. nach Körperverletzungen bei Vereinsaktivitäten) werden durch das Vereinsgesetz keinesfalls außer Kraft gesetzt. Wie VP-Generalsekretärin Maria Rauch-Kallat (OÖ Volksblatt, 28. 03. 02) und einige andere VP-FunktionärInnen noch immer behaupten können, dass VereinsfunktionärInnen nicht mehr mit dem Privatvermögen haften, bleibt ein Rätsel.
… und versteuern Das Finanzministerium erarbeitete parallel dazu eine Neufassung der Vereinsrichtlinien. Dieser Auslegungsbehelf für die Besteuerung von Vereinen (Erlass des BM für Finanzen) ist von gut 20 Seiten auf über 200 angewachsen. Hier sind die für die steuerliche Behandlung gemeinnütziger Vereine relevanten Gesetze und Rechtssprechungen zusammengefasst und erläutert: Bundesabgabenordung, Umsatz- und Körperschaftssteuer, Liebhabereiverordnung, etc. Besonders relevant ist in diesem Konvolut die Auflistung der als gemeinnützig anerkannten bzw. der begünstigungsschädlichen Zwecke und Tätigkeiten. Zweitere sollten sich in keinen Statuten wiederfinden …
Statutenänderungen In vielen Vereinen wird eine Statutenänderung nicht unbedingt sofort nötig sein, um dem neuen Vereinsgesetz zu entsprechen. Es ist trotzdem allen Vereinen zu empfehlen, die eigenen Statuten in Hinsicht auf das neue Vereinsgesetz und die steuerliche Gemeinnützigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu adaptieren. Unterschiedliche Musterstatuten gibt es sowohl auf der Homepage des Innenministeriums wie auf der des Finanzministeriums. Der Haken dabei: die des Innenministeriums entsprechen in wesentlichen Punkten nicht den Kriterien des Finanzamtes, um auch steuerlich als gemeinnützig anerkannt zu werden.
Udo Danielczyk